Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lieferanten unter ausdrücklicher Bezeichnung der Gliederungsnummer dieser Bedingungen, von der abgewichen werden soll, abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen werden.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den Lieferanten unverbindlich, auch dann, wenn sie der Bestellung zu Grunde gelegt werden und der Lieferant ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.3 Soweit nach diesen Bedingungen oder dem aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrag eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, muss diese Erklärung von dem zur ordnungsgemäßen Vertretung des jeweiligen Vertragspartners berechtigten Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet oder notariell beurkundet und dem anderen Vertragspartner als Original oder per Telefax übermittelt werden. Die in Satz 1 beschriebene Schriftform kann nicht durch die elektronische Form oder die Textform ersetzt werden.
1.4 Hält ein Vertragspartner eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des aufgrund dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht ein und zieht der andere Vertragspartner hieraus keine Folgerungen, so kann auch im Falle von Wiederholungen daraus kein Verzicht auf die Pflicht zur Einhaltung dieser Bestimmungen hergeleitet werden.
1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten am Vertrag in diesem Fall für einen Vertragspartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.


2. Angebot und Umfang der Lieferung
2.1 Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend.
2.2 Aufträge des Bestellers binden den Lieferanten erst nach dessen schriftlicher Bestätigung.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.
2.4 Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten des Lieferanten enthaltenen Angaben und die zu seinem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5 Mehr- oder Mindergewichte und -lieferungen in handelsüblichen Grenzen behält sich der Lieferant vor. Sie berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen.
2.6 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden.
2.7 Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle, Lehren, Muster oder dergleichen.


3. Preis und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen den Lieferanten hat.
3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen zustehen.
3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht.
3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
3.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferanten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.


4. Lieferzeit
4.1 Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich.
4.2 Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.4 Die Lieferfrist verzögert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant nicht verschuldet hat, zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen, Betriebsstörungen, Ausbleiben der Leistungen von Zulieferern, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Derartige Umstände sind vom Lieferanten auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Der Lieferant wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mitteilen.
4.5 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nummer 4.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies für den Lieferanten wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
4.6 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Im Übrigen gilt Nummer 8.2 unter Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, außer in den Fällen zwingender Haftung.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
4.7 Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass der Lieferant die Belieferung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant kann dann die Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
4.8 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus nachweislich ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
4.9 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Nummer 8.2.
4.10 Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.


5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk (EXW) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant ausnahmsweise noch andere Leistungen, zum Beispiel frachtfreie Lieferung, Einbau oder Montage übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.2 Für die Auslegung der verwendeten Lieferklauseln gelten die Incoterms in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
5.3 Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne darüber hinausgehende Verbindlichkeit des Lieferanten.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird auf dessen Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
5.5 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.6 Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen. Andere Verpackungsmittel (Behälter, Boxpaletten etc.) bleiben das Eigentum des Lieferanten und sind unverzüglich frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.
5.7 Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Lieferanten schriftlich anzusteigen.
5.8 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren/Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – aller seiner Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor (Vorbehaltsware); hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung.
6.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen hierüber durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware ist der Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges berechtigt.
6.3 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Lieferanten entstehen. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
6.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum im Sinne von § 947 Absatz 1 BGB überträgt und die Sache für ihn mit in Verwahrung behält. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die Rechte des Lieferanten an von ihm gelieferten Gegenständen, die nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache werden, werden durch diese Regelung nicht berührt.
6.5 Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt.
6.6 Aus begründetem Anlass, zum Beispiel Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben sowie Unterlagen auszuhändigen.
6.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Besteller selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, ist der Lieferant berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Der Lieferant ist in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
6.8 Die Rückforderung, nicht aber die Rücknahme oder die Pfändung der Vorbehaltsware, gilt als Rücktritt vom Vertrag.
6.9 Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
6.10 Falls der Besteller oder ein Dritter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Besteller gerichtlich eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.


7. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen unter Nummer 8 – Gewähr wie folgt:
7.1 Sachmängel
7.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferanten nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen (Nachbesserung oder Nach-/Ersatzlieferung; nachfolgend zusammenfassend: „Nacherfüllung“), die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
7.1.2 Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.1.3 Beanstandete Teile sind dem Lieferanten erst auf seine Anforderung zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung der beanstandeten Teile trägt der Besteller.
7.1.4 Der Lieferant kann die Herausgabe und Übereignung ersetzter Teile verlangen.
7.1.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7.1.6 Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.1.7 Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Soweit der Besteller Ersatz der bei ihm entstandenen oder von ihm aufgrund Gesetzes seinem Kunden erstatteten Aufwendungen verlangt, ist der vom Lieferanten zu leistende Ersatz nach folgender Maßgabe zu bestimmen:
a) Ersatz ist nur für zum Zweck der Nacherfüllung erforderliche Ein- und Ausbaukosten sowie Transportkosten zu leisten. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Ersatzes sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferanten, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung wie auch Grad der Verursachung und eines etwaigen Verschuldens durch den Lieferanten und die Einbausituation des betroffenen Liefergegenstandes angemessen zugunsten des Lieferanten zu berücksichtigen. Insbesondere muss der vom Lieferanten zu leistende Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des betroffenen Liefergegenstandes sowie zum Jahresumsatz zwischen Lieferant und Besteller mit diesen Liefergegenständen stehen.
b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
7.1.8 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Nummer 8.2.
7.1.9 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte besondere äußere Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
7.1.10 Garantiezusagen durch den Lieferanten, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, beispielsweise in Lieferspezifikationen, Lastenheften, Pflichtenheften, Leistungsbeschreibungen, Leistungsverzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, sind vorbehaltlich der Regelung in Nummer 1.1 ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn sie als solche bezeichnet sind.
7.1.11 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.1.12 Für die Funktion und Laufeigenschaften der Liefergegenstände sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferanten maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Bedienung und Wartung auftreten, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
7.1.13 Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Bestellers dar.
7.2 Rechtsmängel
7.2.1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferanten ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
7.2.2 Die in Nummer 7.2.1 genannten Verpflichtungen des Lieferanten sind vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 8.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Lieferanten unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet,
b) der Besteller dem Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Nummer 7.2.1 ermöglicht,
c) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.
7.3 Alle Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. In Abweichung hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Regelung in Nummer 9.2 bleibt unberührt.


8. Haftung
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferanten in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Nummern 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
8.2.1 bei Vorsatz
8.2.2 bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Lieferanten,
8.2.3 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
8.2.4 bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
8.2.5 bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.


9. Sonstiges
9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
9.2 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, unbeschadet der Regelung in § 479 Absatz 1 BGB, soweit diese anwendbar ist. In Abweichung hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche nach Nummern 8.2.1 bis 8.2.5 sowie für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Lieferanten.
10.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
10.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.